Statuten
I. Name und Sitz des Vereins
Art. 1
Unter dem Namen altaDent, Verein zur Förderung der Alters- und Behindertenzahnmedizin, besteht ein Verein im Sinn von Art. 60ff. ZGB auf unbestimmte Dauer mit Sitz in Zürich.
II. Vereinszweck
Art. 2
Der Verein bezweckt, die Aktivitäten der Klinik für Alters- und Behindertenzahnmedizin (KAB) zu unterstützen, die mit kantonalen Geldern nicht finanziert werden können. Es geht dabei um die Förderung der Alters- und Behindertenzahnmedizin in Öffentlichkeit, Klinik, Lehre und Forschung. Der Verein verfolgt weder Erwerbsnoch Selbsthilfezwecke.
III. Mittel
Art. 3
Der Verein versucht seine Ziele insbesondere zu erreichen durch:
- Schaffung und Betrieb einer mobilen zahnärztlichen Klinik zur Betreuung von Behinderten und Betagten (mobiDent);
- Beiträge an Forschungsarbeiten im Rahmen der Alters- und Behindertenzahnmedizin;
- Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen sowie an Fortbildungskursen in Altersund Behindertenzahnmedizin für Angestellte der KAB;
- Durchführung von Fortbildungskursen in Alters- und Behindertenzahnmedizin;
- Übernahme der Honorare für auswärtige Referenten.
Art. 4
Dem Verein stehen folgende finanziellen Mittel zur Verfügung:
- Jahresbeiträge der Mitglieder;
- Zinsen aus dem Vereinsvermögen;
- Ertrag aus Fortbildungskursen und Fachtagungen, die vom Verein durchgeführt werden;
- Der Erlös aus dem Verkauf von Zahngold, das Patienten dem Verein überlassen haben;
- Zuwendungen von dritter Seite.
IV. Organisation
Art. 5
Die Organe des Vereins sind:
(A) die Vereinsversammlung;
(B) der Vorstand;
(C) die Rechnungsprüfungskommission.
Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.
Für ausserordentliche und mit besonderem Zeitaufwand verbundene Arbeiten können sie durch Beschluss des Vorstandes entschädigt werden.
A. Vereinsversammlung
Art. 6
Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand mindestens 30 Tage im voraus einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung (gewöhnlicher Brief) an alle Mitglieder.
Ordentlicherweise soll die Vereinsversammlung wenigstens einmal jährlich im Monat April abgehalten werden. Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden auf Beschluss einer Vereinsversammlung, des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder veranstaltet, sofern ein solches Begehren schriftlich unter Anführung des Zweckes an den Vorstand gestellt wird.
Art. 7
Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht. Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst (absolutes Mehr). Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten Stichentscheid zu.
Für Abstimmungen über Statutenänderungen, Auflösung des Vereins oder Vereinigung mit einem andern Verein ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Art. 8
Den Vorsitz in der Vereinsversammlung führt der Präsident oder Vizepräsident des Vorstandes, das Protokoll ein vom Vorstand bestellter Protokollführer. Die Vereinsversammlung wählt in offener Abstimmung die erforderliche Anzahl Stimmenzähler.
Art. 9
Wahl und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht drei Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangen.
Bei Beschlüssen über die Entlastung der gesch.ftsführenden Organe haben Mitglieder, die in irgendeiner Weise an der Gesch.ftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.
Ebenso ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung Rechtsgeschäfte oder Rechtsstreitigkeiten des Vereins mit ihm, seinem Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie betrifft.
Art. 10
- Der Vereinsversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
- Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfungskommission;
- Abnahme des Geschäftsberichts des Präsidenten, des Aktuars und der Jahresrechnung sowie des Berichts der Rechnungsprüfungskommission; Entlastungserteilung an die gesch.ftsführenden Organe;
- Beschlussfassung über die Verwendung der Jahresüberschüsse;
- Festsetzung des Jahresbeitrages;
- Bestimmung des Ortes und Datums der nächsten Mitgliederversammlung;
- Abänderung oder Ergänzung der Statuten;
- Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit einem anderen Verein;
- Beschlussfassung über alle andern der Vereinsversammlung von Gesetzes wegen, durch die Statuten oder vom Vorstand an sie überwiesenen Gegenstände;
- Beratung über Anträge von Mitgliedern, welche dem Präsidenten mindestens 5 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich eingereicht wurden;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
B. Der Vorstand
Art. 11
Der Vorstand setzt sich aus 6-8 Mitgliedern, nämlich: Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier und 2-4 Beisitzern zusammen. Er konstituiert sich selber.
Die Amtsdauer beträgt drei Jahre, nach deren Ablauf sämtliche Vorstandsmitglieder wieder wählbar sind. Während einer Amtsdauer neu gewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt sind. Freiwilliger Rücktritt muss drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich angesagt werden.
Art. 12
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten unter Angabe der Traktanden, Ort und Zeit, so oft als es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung geschieht mindestens 20 Tage vorher; in dringenden Fällen ist eine Abkürzung der Frist erlaubt.
Über andere als in den Traktandenliste verzeichnete Gegenstände können gültige Beschlüsse nur einstimmig und nur gefasst werden, wenn sämtliche Mitglieder vertreten sind oder nachher sich ausdrücklich damit einverstanden erklären.
Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens 4 Vorstandsmitgliedern erforderlich.
Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten Stichentscheid zu. Schriftlich auf dem Zirkularweg kann der Vorstand ebenfalls gültig beschliessen, wobei allerdings jedem Vorstandsmitglied das Recht zusteht, die Behandlung des Geschäfts in der Sitzung zu verlangen. Über die Vorstandsverhandlungen wird Protokoll geführt.
Art. 13
Der Vorstand hat folgende Aufgaben
- Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung oder der Rechnungsprüfungskommission übertragen sind; insbesondere steht ihm die gesamte Gesch.ftsführung und die allgemeine Überwachung der Vereinsinteressen zu.
- Vollziehung der Vereinsbeschlüsse;
- Vertretung des Vereins nach aussen; die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident zusammen mit dem Aktuar, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident anstelle des Präsidenten und ein Vorstandsmitglied anstelle des Aktuars;
- Einberufung der Vereinsversammlung;
- Organisation des durch die Statuten vorgesehenen Vereinsbetriebs im Rahmen der Statuten und der Vereinsbeschlüsse;
- Anstellung und Überwachung des für den Vereinsbetrieb notwendigen Personals;
- Entscheidung über die Anhebung von Prozessen, den Abstand von solchen und den Abschluss von Vergleichen;
- Ausarbeitung aller für den Betrieb des Vereins erforderlichen Reglemente, die jedoch der Genehmigung durch die Vereinsversammlung bedürfen.
C. Die Rechnungsprüfungskommission
Art. 14
Die Vereinsversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren 2 Revisoren, die nicht Vereinsangehörige sein müssen.
Sie prüfen und verifizieren Inventar, Rechnungen, Buchführung, Belege, Kassabestand, und legen der Vereinsversammlung einen schriftliche Bericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit vor.
V. Mitglieder
Art. 15
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützen will.
Auch juristische Personen können als Mitglieder aufgenommen werden. Der jährliche Beitrag beträgt wenigstens CHF 100 für Personen, die nicht an der KAB angestellt sind, wenigstens CHF 50 für KAB-Mitarbeiter, für KABMitarbeitende in Aus- und Weiterbildung wird während ihrer Anstellungszeit kein Mitgliederbetrag erhoben. Eine Haftung der Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Art. 16
Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand auf Anmeldung bei einem Vorstandsmitglied.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand; er kann jederzeit erfolgen, doch befreit er nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge und derjenigen für das laufende Vereinsjahr.
VI. Rechnungsabschluss
Art. 17
Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember jedes Jahres, auf welchen Tag die Rechnung abzuschliessen ist.
Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden vorausbezahlt und sind je am 1. Dezember fällig.
VII. Auflösung
Art. 18
Die Vereinsversammlung kann, sofern zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und sich eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten dafür ausspricht, die Auflösung des Vereins beschliessen. Zu diesem Zweck ist eigens eine Vereinsversammlung einzuberufen. Die Liquidation findet durch den Vorstand statt, falls die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren beauftragt.
Die Kompetenzen der Vereinsversammlung bleiben auch während der Liquidation im vollen Umfang in Kraft. Im Fall der Auflösung geht das gesamte Vereinsvermögen als besonderer Fonds zur Förderung der durch den Verein verfolgten Ziele an den Kanton Zürich über.
Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 19
Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 8. Januar 2001 und treten nach der Genehmigung durch die Vereinsversammlung vom 14. Januar 2002 in Zürich in Kraft.
Zürich, 06. April 2009
Verein zur Förderung der Alters- und Behindertenzahnmedizin
Der Präsident: Dr. med. Daniel Grob
Die Aktuarin: Dr. med. dent. Esther Hofer
Kontakt
altaDent
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CH-8032 Zürich
+41 (0)44 634 33 44
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